PolitischesGemeindeordnung der Gemeinde Alpnach vom 21. Mai 2000 |
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EINWOHNER GEMEINDE ALPNACH Die Einwohnergemeinde Alpnach erlässt, gestützt auf Art. 85 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681, folgende GEMEINDEORDNUNG VOM 21. MAI 2000 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Begriff 1 Die Einwohnergemeinde Alpnach ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Körperschaft des Kantons Obwalden. 2 Die Einwohnergemeinde umfasst das Gebiet innerhalb der Gemeindegrenze und ihre Bevölkerung. Art. 2 Befugnisse 1 Die Gemeinde übt die ihr zustehenden öffentlich-rechtlichen Befugnisse aus und erledigt die ihr durch staatliche Erlasse übertragenen oder überlassenen Aufgaben. 2 Innerhalb der Schranken von Verfassung und Gesetz ordnet die Gemeinde ihre Angelegenheiten selbstständig. Art. 3 Politische Rechte 1 Das Recht, in Gemeindeangelegenheiten an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, Initiative und Referendum einzureichen sowie in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt zu werden, richtet sich nach der Gesetzgebung des Kantons Obwalden. 2 Jeder Aktivbürger und jede Aktivbürgerin ist berechtigt, dem Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung Sachfragen von allgemeinem Interesse in bezug auf Gemeindeangelegenheiten zu stellen. Die Fragen müssen innert der für Änderungsanträge an die Gemeindeversammlung gesetzten Frist schriftlich bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden. 3 Es sind ebenfalls mündliche Fragen zu allgemeinen Sachthemen an der Gemeindeversammlung möglich. Eine Beantwortung kann durch den Gemeinderat auch später und schriftlich erfolgen. Art. 4 Leistungsauftrag Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Wirt- schaftlichkeit. Art. 5 Öffentlichkeit Der Gemeinderat informiert regelmässig von sich aus oder auf Anfrage über seine Tätigkeit, soweit keine öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. Art. 6 Amtsgeheimnis 1 Die Mitglieder des Gemeinderates und der Kommissionen sowie das Personal der Gemeindeverwaltung unterliegen dem Amtsgeheimnis. 2 Geheimzuhalten sind Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim sind. 3 Das Amtsgeheimnis besteht nach Beendigung der Amtstätigkeit oder Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. 4 Der Gemeinderat kann die Bekanntgabe von Angelegenheiten, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, bewilligen oder anordnen. Die Direktbetroffenen sind vorgängig anzuhören. Art. 7 Amtsjahr Das Amtsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni Art. 8 Entschädigung Die Mitglieder des Gemeinderates und der Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, welche in einem Reglement. festgelegt wird. II. ORGANE Art. 9 Organe Die Organe der Einwohnergemeinde sind: a) die Gemeindeversammlung b) der Gemeinderat c) das Gemeindepräsidium d) die Rechnungsprüfungskommission e) die Kommissionen a) Gemeindeversammlung Art. 10 Aufgaben und Befugnisse 1 Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde 2 Sie übt die ihr nach Verfassung und Gesetz übertragenen Befugnisse aus. Art. 11 Einberufung 1 Die Gemeindeversammlung wird jährlich zweimal einberufen, nämlich im Frühling als Rechnungsgemeindeversammlung und im Herbst als Budgetgemeindeversammlung. 2 Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind vom Gemeinderat nach Bedarf oder wenn dies von den Stimmberechtigten nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung verlangt wird, einzuberufen. Art. 12 Abstimmungsverfahren Das Verfahren an der Gemeindeversammlung richtet sich nach der kantonalen Abstimmungsgesetzgebung. Art. 13 Konsultativabstimmungen Konsultativabstimmungen sind über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen, im Sinne von meinungsbildenden Vorentscheiden zulässig. b) Gemeinderat Art. 14 Anzahl Der Gemeinderat besteht aus 5 Mitgliedern. Art. 15 Aufgaben und Befugnisse 1 Der Gemeinderat ist das oberste ausführende Organ der Einwohnergemeinde. Es stehen ihm alle Aufgaben und Befugnisse zu, die nicht dem Bund, dem Kanton oder anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. 2 Der Gemeinderat ist in Ergänzung zur Notstandsgesetzgebung des Kantons zuständig, in Notstandssituationen die notwendigen Massnahmen zu beschliessen. Bei den hiefür notwendigen Ausgabenbeschlüssen ist er nicht an die Kompetenzsummen gemäss Kantonsverfassung gebunden. 3 Er kann Aufgaben, die nach der Gesetzgebung nicht zwingend in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, an Kommissionen oder einzelne Mitglieder des Gemeinderates delegieren. Art. 16 Departementvorsteher oder Departementsvorsteherin Die Mitglieder des Gemeinderates stehen je einem Departement vor. Über die Departementsverteilung entscheidet der Gemeinderat. Die Aufgabenbereiche der einzelnen Departemente werden vom Gemeinderat festgelegt. Art. 17 Geschäftsordnung Der Gemeinderat erlässt eine Geschäftsordnung, welche die Einberufung und die Arbeitsweise des Gemeinderates und der Kommissionen regelt.. c) Gemeindepräsidium Art. 18 Aufgaben und Befugnisse 1 Das Gemeindepräsidium repräsentiert die Gemeinde und vertritt den Gemeinderat nach aussen, sofern diese Aufgabe nicht auf die einzelnen Mitglieder übertragen wird. 2 Das Gemeindepräsidium steht dem Gemeinderat vor und sorgt dafür, dass dessen Aufgaben zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert aufgenommen und abgeschlossen werden. 3 Es trifft im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates in dringenden Fällen die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, worüber es dem Gemeinderat spätestens an der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten hat. 4 Dem Gemeindepräsidium obliegt die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung. 5 Die Stellvertretung obliegt dem Vizepräsidium, in dessen Verhinderungsfall dem amtsältesten Mitglied des Gemeinderates. Art. 19 Amtsdauer Für das Gemeindepräsidium und Vizepräsidium gilt eine ordentliche Amtsdauer von 4 Jahren. d) Rechnungsprüfungskommission Art. 20 Wahl und Zusammensetzung 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern 2 Die Rechnungsprüfungskommission und deren Präsidium werden von der Gemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Art. 21 Aufgaben und Befugnisse 1 Die Rechnungsprüfungskommission übt die ihr gemäss Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben aus. 2 Im übrigen regelt der Gemeinderat die Organisation und die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission durch ein Reglement. e) Kommissionen Art. 22 Wahl und Zusammensetzung 1 Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgaben ständige oder zeitlich befristete Kommissionen bestellen. 2 Der Gemeinderat regelt die Mitarbeit von Verwaltungsangestellten in den Kommissionen. Art. 23 Aufgaben und Befugnisse 1 Die Kommissionen erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindereglemente oder durch Pflichtenhefte übertragen werden. Ihnen können vom Gemeinderat Aufgaben zur selbstständigen Entscheidung und Erledigung sowie in Einzelfällen finanzielle Kompetenzen zugewiesen werden. 2 Der Gemeinderat überwacht laufend die Kommissionsarbeit durch Rückfragen, kann nötigenfalls in die Einzelgeschäfte der Kommissionen Einfluss nehmen und ergänzende Anordnungen treffen. 3 Die Kommissionen haben über ihre Verhandlungen Protokoll zu führen und dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. III. GEMEINDEVERWAL TUNG Art. 24 Organisation 1 Das Personal der Gemeindeverwaltung ist dem Gemeinderat unterstellt und wird von diesem gewählt. 2 Der Gemeinderat regelt die Anstellungsverhältnisse des Gemeindepersonals in einem Arbeitsvertrag. Art. 25 Aufgaben Die Gemeindeverwaltung erledigt die ihr durch die Gesetzgebung, durch die vom Gemeinderat erlassenen Stellenbeschreibungen und durch die Arbeitsverträge übertragenen Aufgaben. Insbesondere vollzieht sie die Beschlüsse und Verfügungen des Gemeinderates und besorgt nach seinen Weisungen die ihr zugewiesenen Arbeiten. IV. RECHTSSCHUTZ Art. 26 Rechtsmittel Gegen Verfügungen des Gemeindepräsidiums, der einzelnen Gemeinderatsmitglieder und der Kommissionen kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Art. 27 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen 1 Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. 2 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die verfügende Instanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung im voraus entziehen. 3 Auf Begehren hin entscheidet der Gemeinderat rasch über eine allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Wo wichtige Gründe vorliegen oder in dringenden Fällen kann er andere vorsorgliche Massnahmen verfügen. V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 28 Genehmigung Die Gemeindeordnung unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat. Art. 29 Aufhebung bisheriges Recht Die dieser Gemeindeordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere die Gemeindeordnung vom 10. Oktober 1988. Art. 30 Inkrafttreten Die Gemeindeordnung tritt auf den 1.Juli 2000 in Kraft. Beschlossen anlässlich der Gemeindeurnenabstimmung vom 21. Mai 2000. Alpnach, 24. Januar 2000 Die Gemeindepräsidentin: sig. H. Siegrist Der Gemeindeschreiber: sig. Vogler Genehmigung des Regierungsrates Vom Regierungsrat, soweit an ihm, heute genehmigt. Sarnen, 27. Juni 2000 Im Namen des Regierungsrates: Der Landschreiber: sig. U. Wallimann 1 LBXIII, 1 |